Informationen zum Opferentschädigungsgesetz (OEG)

Das Opferentschädigungsgesetz (OEG) soll Betroffenen von Gewalt in Deutschland die Möglichkeit bieten einen Antrag auf Versorgungsleistungen zu stellen. Voraussetzung ist, dass durch ein Gewaltverbrechen ein körperlicher, psychischer oder wirtschaftlicher Schaden erlitten wurde. Dies ist bei Vergewaltigungen und sexuellem Missbrauch häufig der Fall. Leistungen des OEG sind bspw. die Kostenübernahme von Behandlungsmaßnahmen, auch von Therapien und möglichen Rentenleistungen.

Was ist zu tun?

Die geschädigte Person muss selbst die Leistungen nach dem OEG beantragen und steht außerdem in der Beweispflicht. Es ist nicht erforderlich, dass eine Strafanzeige gegen den/die Täter/in vorliegt. Leistungen werden  jedoch häufig versagt, wenn die Geschädigte es unterlässt, das ihr Mögliche zur Aufklärung beizutragen, insbesondere unverzüglich Anzeige zu erstatten. Erfahrungen der Fachberatungsstellen zeigen, dass es schwierig ist, Leistungen nach dem OEG bei Vergewaltigung zu erhalten, wenn keine Strafanzeige vorliegt.

Es kann zwei bis drei Jahren und länger dauern bis eine Entscheidung bezüglich der Leistungen getroffen wird. Wird dem Antrag zugestimmt, werden anfallende Kosten durch Heilbehandlung, Psychotherapie, Lohnersatz oder Beschädigungsrente bei Erwerbsunfähigkeit vom Staat übernommen.

Zum Thema Opferschutz findet am 27.6.2018 auch eine Veranstaltung der Frauen Union Kiel, Kronshagen und Kreis Plön statt, auf der auch Frauenberatungsstellen-Mitarbeiterin Andrea Langmaack mitdiskutieren wird:

PDF des Veranstaltungsflyers